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   AG Usingen, 09.05.1986 - 2 C 887/85   

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https://dejure.org/1986,6250
AG Usingen, 09.05.1986 - 2 C 887/85 (https://dejure.org/1986,6250)
AG Usingen, Entscheidung vom 09.05.1986 - 2 C 887/85 (https://dejure.org/1986,6250)
AG Usingen, Entscheidung vom 09. Mai 1986 - 2 C 887/85 (https://dejure.org/1986,6250)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufrechnung mit einer an den Vermieter gezahlten Kaution; Anordnung von Vorschriften über die Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 10
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Berlin, 31.03.1978 - 63 S 66/77
    Auszug aus AG Usingen, 09.05.1986 - 2 C 887/85
    (so auch LG Berlin in NJW 78, 1633, vergl. auch Zeller, Anm. 4 (20) zu § 57 b ZVG .).
  • LG Stuttgart, 25.02.1977 - 6 S 346/76
    Auszug aus AG Usingen, 09.05.1986 - 2 C 887/85
    Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart in NJW 1977 S. 1885 ist die Beklagte nicht zur Aufrechnung berechtigt.
  • LG Köln, 11.07.1990 - 10 S 144/90
    b) Die Rückgewähr einer Mietsicherheit kommt hingegen nur dann in Betracht, soweit dies nicht zu einer Verringerung der den Gläubigern der Zwangsverwaltung zustehenden Haftungsmasse (§§ 148 I, 20 II, 21 II ZVG, §§ 1120f. BGB) führt, mithin nur dann, soweit der Zwangsverwalter die Kaution - sei es vom Mieter, sei es vom Eigentümer - auch tatsächlich erhalten hat (BGH, WM 1978, 1326; LG Berlin, NJW 1978, 1633; AG Usingen, NJW-RR 1987, 10; Steiner-Eickmann-Hagemann-Storz-Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 Rdnr. 30; Emmerich-Sonnenschein, Miete, § 550b Rdnr. 8a).

    Hält man die Bestimmung des § 572 S. 2 BGB auch im Falle der Zwangsverwaltung für anwendbar - wogegen durchgreifende Bedenken bestehen (BGH, WM 1978, 1326; OLG Hamburg, ZIP 1990, 117 (für den Fall des Konkurses); LG Stuttgart, NJW 1977, 1885; AG Usingen, NJW-RR 1987, 10) -, so verbleibt es dabei, dass ein gegen den Zwangsverwalter gerichteter Rückgewähranspruch nur insoweit in Betracht kommt, als dies ohne Belastung des den Gläubigern zur Befriedigung zugewiesenen "Sondervermögens" möglich ist.

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